Abtretung

 

Eine Forderung kann gemäß § 398 BGB von dem Gläubiger durch Vertrag auf eine andere natürliche oder juristische Person übertragen werden.

Ein wirksamer Vertrag kommt zustande, wenn der eigentliche Gläubiger erklärt, dass er die Forderung abtreten möchte und der Neugläubiger die Abtretung ausdrücklich annimmt. Den Abtretenden bezeichnet man in diesem Falle als Zedent. Denjenigen, der die Forderung annimmt, nennt man Zessionar.

Im Gegensatz zur Vollmacht wird der Zessionar nicht nur bevollmächtigt die Forderung einzuziehen, sondern er wird dadurch zum Inhaber der Forderung und somit zum neuen Gläubiger, mit sämtlichen Rechten und Pflichten des Altgläubigers.

Siehe auch „Forderungsabtretung“.